Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Juli 2016
I. Allgemeines
1. Sämtlichen Lieferungen und Leistungen von Modellbau Mario Krauße liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Modellbau Mario Krauße behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen - auch in
elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Modellbau
Mario Krauße verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Die Angebotspreise sind 90 Arbeitstage gültig und gelten ab Werk einschließlich Verladung und Verpackung, jedoch
ausschließlich Entladung und zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug auf das Konto von Modellbau Mario Krauße zu leisten und zwar 14 Tage nach
Lieferung ohne Abzug.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu,
als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Sind wir zu Vorleistungen verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen
unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir neben den
gesetzlichen Ansprüchen die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe
oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der
Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware
abzuholen.
5. Storniert der Besteller den Auftrag, so ist Modellbau Mario Krauße berechtigt, alle bis dahin angefallenen Kosten,
jedoch mindestens 5% der Auftragssumme, dem Besteller in Rechnung zu stellen.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Modellbau Mario Krauße
setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der
Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung des Lastenheftes, der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen / Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich
die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Modellbau M. Krauße die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von Modellbau Mario
Krauße.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand Modellbau Mario Krauße verlassen hat.
4. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten
hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die durch die
Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres
Einflußbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Modellbau Mario Krauße wird dem
Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand Modellbau Mario Krauße verlassen hat. Höhere
Gewalt, Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes befreien uns von der Lieferverpflichtung. Der Besteller darf
die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die Modellbau Mario Krauße
nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller
über. Modellbau Mario Krauße verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser
verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Modellbau Mario Krauße behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Sache) vor, bis alle Forderungen aus der
Geschäftsverbindung einschließlich den künftigen Forderungen beglichen sind, auch wenn einzelne oder alle
Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers ist Modellbau Mario Krauße zur Rücknahme der Sache nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller darf die Sache ohne Einwilligung von Modellbau Mario Krauße weder
verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Modellbau
Mario Krauße unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller darf die Sache im ordentlichen Geschäftsgang verkaufen. Er tritt Modellbau Mario Krauße bereits jetzt
sicherheitshalber alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus Veräußerung gegen den Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Diese Forderung
darf der Besteller auch nach der Abtretung einziehen. Die Befugnis von Modellbau Mario Krauße, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Modellbau Mario Krauße verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Modellbau Mario Krauße kann verlangen, dass
der Besteller ihm alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Sache zusammen mit anderen Waren, die Modellbau
Mario Krauße nicht gehören, weiter veräußert, so ist die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des
zwischen Modellbau Mario Krauße und des Bestellers vereinbarten Lieferpreises abgetreten.
3. Verarbeitung oder Umbildung der Sache nimmt der Besteller stets für Modellbau Mario Krauße vor. Wird die Sache mit
anderen, nicht Modellbau Mario Krauße gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt Modellbau Mario Krauße das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wenn Sachen von Modellbau Mario Krauße mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden sind und die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so
überträgt der Besteller Modellbau Mario Krauße in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm
gehört. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltssache. Der
Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Modellbau Mario Krauße. Modellbau Mario Krauße wird die ihm
zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20 v. H. übersteigt.
4. Modellbau Mario Krauße ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Modellbau Mario Krauße unter Ausschluss weiterer Ansprüche -
vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Modellbau Mario Krauße nachzubessern oder neu zu liefern, die
sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist Modellbau Mario Krauße unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Modellbau
Mario Krauße.
2. Zur Vornahme aller bei Modellbau Mario Krauße notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit Modellbau Mario Krauße die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben;
anderenfalls ist Modellbau Mario Krauße von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Modellbau
Mario Krauße sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen oder von Modellbau Mario Krauße Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Der Besteller vereinbart, die gelieferte Ware einer Sicht- und Maßkontrolle bei der Anlieferung zu unterziehen. Kommt
es trotzdem zum Produktionsausschuß, verursacht durch die bestellte Ware, so haftet Modellbau Mario Krauße nur für
das erste Ausschußteil. Jegliche weiterführenden Kosten bzw. Folgeschäden sind von einer Haftung durch Modellbau
Mario Krauße ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 1 dieser Bedingungen.
4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
- sofern sie nicht von Modellbau Mario Krauße zu verantworten sind.
5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Modellbau Mario Krauße für die
daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Modellbau Mario Krauße vorgenommenen
Änderungen des Liefergegenstandes.
VII. Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Modellbau Mario Krauße - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die Modellbau Mario Krauße arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Modellbau Mario Krauße
garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren nach 12 Monaten. Für
Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 1 gelten die gesetzlichen Fristen
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang 3D-Daten enthalten sind, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die
gelieferten Daten, einschließlich ihrer Dokumentationen, zu nutzen. Diese werden zur Verwendung auf dem dafür
bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Daten auf mehr als einem System und anderer Nutzer ist
untersagt. Der Besteller darf die mitgelieferten Daten nicht vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder verändern.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Modellbau Mario Krauße und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Hainichen bzw.
das Landgericht in Chemnitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
XI. Partnerschaftsklausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes, sollte auch nach Treu und Glauben die
wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der
Ware angemessen berücksichtigt werden.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
allgem_geschäftsbeding_gl_MK072016